Informationen

 

Als Bestatter unterstützen wir Sie: von der Überführung zur Erledigung der Formalitäten bis hin zur Koordination der Trauerfeierlichkeiten. Wir stehen Ihnen einfühlsam und gewissenhaft zur Seite.

Bestattungsarten

Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Richtung geäußert, so vertraut er in der Regel auf das Pietätsgefühl seiner Angehörigen, dass dieser Wille erfüllt wird. Es besteht auch die Möglichkeit in einem Vorsorgevertrag diese persönliche Entscheidung festzulegen, dies ist aber nicht zwingend erforderlich.

Individuelle Beisetzungen

Nach dem Tod eines Angehörigen sind viele Entscheidungen zu treffen. Unter anderem stellt sich die Frage nach der Bestattungsart. Bei einer Erdbestattung ist man an die Friedhöfe der Gemeinden oder Pfarren gebunden. Wählt man eine Kremation gibt es unterschiedliche Beisetzungsvarianten.

Es ist möglich die Urne im Familienerdgrab oder in einer Urnennische am Friedhof beizusetzen. Oft ist auch der Wunsch nach einer besonderen Beisetzung gefragt. In Kundl befindet sich ein Naturfriedhof zur Baumbestattung. Von der Bezirkshauptmannschaft wird auch mit einer Sondergenehmigung  eine Urnenbeisetzung im eigenen Garten erlaubt.

Die Herstellung eines Erinnerungsdiamanten ist in der Schweiz möglich und in Österreich kann man aus einem kleinen Teil der Asche einen Edelstein herstellen lassen.

Bei der Entscheidung der Bestattungsart ist die Einbeziehung der Familie sehr wichtig, da die Wahl einen Einfluss auf die Trauer haben kann.

Die Erdbestattung

Die Erdbestattung kann in verschiedenen Grabarten erfolgen: Einzel- und Familiengräber, Grüfte u.a. Bei Einzel- und Familiengräber wird der Sarg in der Erde am Friedhof in einer Tiefe zwischen 1,80 und 2,80 Metern beigesetzt. Die Ruhefristen unterliegen der Friedhofsordnung. Bei der Errichtung der Grabstätte müssen die Bestimmungen der Friedhofsordnung berücksichtigt werden.

Die Feuerbestattung

Die römisch-katholische Kirche hat als Folge der Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils den Begräbnisritus für Erd- und Feuerbestattung gleichgestellt. Feuerbestattungen dürfen nur in genehmigten Krematorien erfolgen. Särge, Sargbeigaben und Bekleidung, die bei der Verbrennung der Umwelt oder die Einäscherungsanlage schädigen, sind nicht erlaubt. Herzschrittmacher müssen anlässlich der Totenbeschau entfernt werden.

Jedem Sarg wird eine nicht brennbare nummerierte Platte beigelegt. Ebenso besteht die Bestimmung, dass jeweils nur die Kremation eines Leichnams in einer Einäscherungskammer erfolgen darf. Zur Aufnahme der Asche dient die Urne. Diese ist so zu kennzeichnen, dass sichergestellt ist, wessen Aschenreste sich in dem Behältnis befinden. Das Vermischen von Aschenresten mehrerer Verstorbener ist verboten. Urnen sind auf Friedhöfen, einem Urnenhain oder mit Bewilligung der Gemeinde und des Gesundheitsamtes an einem anderen Ort (wenn dies nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt) zu verwahren.

Die Seeurnenbestattung

Der Seeurnenbestattung geht eine Feuerbestattung voraus. Für Österreicher ist es möglich, nach den notwendigen Behördengängen, die Asche in speziellen Behältern im Gewässer der Adria, Ostsee oder Nordsee zu versenken.

Testament und Verlassenschaftsabhandlung

Mein letzter Wille – Das Testament

Wenn beim Tode eines Menschen ein Testament oder ein Erbvertrag fehlt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nicht immer entsprechen diese gesetzlichen Regelungen den Vorstellungen der Verstorbenen. Häufig erben dann mehrere Personen. Die Erfahrung zeigt, dass dies dann zu Auseinandersetzungen und Konflikten führt, welche oft langwierige und kostspielige Prozesse bedeuten.

Der „letzte Wille“ kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden. Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden, ein Testament kann auch handschriftlich errichtet werden. Beim Errichten eines handschriftlichen Testaments ist darauf zu achten, dass die Worte „Testament“ oder „Letzter Wille“ nicht fehlen, ebenso wie der vollständige Name, Ort und Datum der Ausstellung.

Das Testament muss der Erblasser auf jeden Fall von Anfang bis zum Ende eigenständig, also selbst schreiben und unterschreiben. Beim Errichten eines maschinegeschriebenen Testaments ist darauf zu achten, dass das Testament im Beisein von drei Zeugen unterzeichnet wird, diese Zeugen angeführt sind und ebenfalls unterschreiben. Ein Testament kann jederzeit geändert, ergänzt oder neu abgefasst werden. Solche Neufassungen sind jedoch häufig Anlass zu Missverständnissen und deshalb ist es wichtig, in dem neu erfassten Testament niederzuschreiben, dass alle früheren Verfügungen widerrufen werden.

Ein handschriftliches Dokument kann in den eigenen Unterlagen – in einem verschlossenen oder nicht verschlossenen Briefumschlag – so aufbewahrt werden, dass es nach dem Tode gefunden wird und nicht verloren geht. Man kann das verschlossene Testament auch Angehörigen oder Freunden zur Aufbewahrung aushändigen oder beim Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen. Jeder, der ein Testament verwahrt, ist verpflichtet dieses nach dem Ableben des Erblassers beim Nachlassgericht abzuliefern. Es darf also nicht behalten werden, auch wenn das den Willen des Erblassers erfüllt. Bei der Testamentserrichtung und – formulierung ist Ihnen ein Notar oder ein Rechtsanwalt gerne behilflich.

Alle diese Informationen erfolgen ohne Gewähr.

Verlassenschaftsabhandlung

Die Personenstandsbehörden verständigen das zuständige Bezirksgericht über den Todesfall und die Todesfallaufnahme wird durch einen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär, in Ausnahmefällen vom zuständigen Gemeindeamt, durchgeführt. Wenn vorhanden sollten zur Todesfallaufnahme folgende Unterlagen mitgebracht werden:

  • Namen, Adressen, Stand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten
  • Standesdokumente (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
  • Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel des Verstorbenen
  • Letztwillige Verfügung (Testament)
  • Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellung zum Sachwalter
  • Letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen
  • Kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass:
    • Bank, Spar- und Wertpapierkonten
    • Vermögenssteuererklärung
    • Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen
    • Grundbuchsauszüge, Grundbesitzbögen und Einheitswertbescheide
    • Übergabeverträge
    • Handelsregisterauszüge
    • Kfz-Papiere
    • etc.

Im Todesfall - Was ist zu tun?

Jemand, der soeben einen lieben Menschen durch den Tod verloren hat, befindet sich zweifellos in einem Ausnahmezustand. Er trägt Schmerz, Trauer, manchmal Fassungslosigkeit und Verzweiflung in sich. Um ihn herum scheint die Zeit still zu stehen. Alles, was vorher noch Wert und Wichtigkeit für ihn hatte, scheint jetzt bedeutungslos. Sich seiner Situation noch nicht richtig bewusst, muss der Angehörige trotzdem in absehbarer Zeit Maßnahmen zur Veranlassung der Beisetzung des Verstorbenen setzen. Dabei hat er über Dinge zu entscheiden, mit denen er sich in seinem Leben vielleicht noch nie oder nur vage auseinandergesetzt hat. Die Kontaktaufnahme mit einem Bestattungsunternehmen ist der erste Schritt

Maßnahmen und Formalitäten

  • Sterbefall zu Hause: Benachrichtigung an den behandelten Arzt, Sprengel- oder Amtsarzt und dann Kontaktaufnahme mit dem Bestatter
  • Sterbefall in einem Klinikum oder Heim: Benachrichtigung an den Bestatter
  • Bereit halten der Originaldokumente des Verstorbenen:
    • Geburtsurkunde und/oder Geburts- bzw. Taufschein
    • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Auszug aus der Heimatrolle
    • Heiratsurkunde (Scheidungsdekret)

Weiters wird benötigt: Foto für eine eventuelle Todesanzeige in der Zeitung und den Trauerdruck sowie Kleidung für den Verstorbenen

  • Kontaktaufnahme mit einer Geistlichkeit bzw. dem jeweiligen Repräsentanten der Glaubenszugehörigkeit oder einem Grabredner
  • Veranlassung der Graböffnung und -schließung bei ihrem Bestatter
  • Bestellen des Sargbuketts und der Blumenkränze
  • Bereithalten einer Adressenliste mit den Anschriften der Angehörigen

Die Abschiednahme

Das Abschiednehmen von unseren Verstorbenen ist seit jeher ein Bestandteil unseres Lebens. Die Aufbahrung, Verabschiedung und der Trauerkondukt am Friedhof sind Elemente dieser Kultur. Meist besteht der Wunsch, sich in aller Ruhe und Stille von einem lieben Verstorbenen zu verabschieden. Dies ist bereits der erste Akt der Trauerbewältigung und für viele sehr wichtig, um den Schmerz zu verarbeiten, die Fassungslosigkeit zu bewältigen und um zu versuchen, den Tod des lieben Angehörigen zu begreifen und letztendlich zu akzeptieren. Diese Abschiednahme ist grundsätzlich in den Aufbahrungshallen und Friedhöfen möglich. Besteht der ausdrückliche Wunsch sich am offenen Sarg zu verabschieden, muss diese Möglichkeit mit dem Bestatter vorher geklärt werden. Sollte aus Pietätsgründen und Hygienegründen nichts dagegen sprechen ist es in den Aufbahrungsräumen mancher Bestatter möglich, schon nach kürzester Zeit an den offenen Sarg des Angehörigen zu treten und Abschied zu nehmen.

Die Trauerfeier und das Trauermahl

Mit der Todesanzeige lädt man Freunde und Bekannte des Verstorbenen zum Abschiednehmen bei der Beerdigung ein. Die Teilnahme an dieser Feier ist ein Zeichen der Anteilnahme und ein Ausdruck der Wertschätzung.

Eine Möglichkeit des Dankes für diese entgegengebrachte Verbundenheit ist die Einladung zum anschließenden Kaffee oder einer kleinen Jause. Bei diesem Treffen nach der Beerdigung erfährt man das Gefühl der Gemeinschaft. Es bietet sich die Gelegenheit Erinnerungen über den Verstorbenen auszutauschen und wertvolle Gespräche zu führen. Der Kontakt sollte auch für die kommende Zeit aufrecht erhalten bleiben, weil es manchen Menschen oft schwer fällt sich mit den Hinterbliebenen in Verbindung zu setzen. So setzt man den Grundstein für die Bewältigung der Trauer, in dem man von den Verwandten, Freunden und Bekannten Unterstützung erfährt.

Weitere Erledigungen und Besorgungen

  • den Sterbefall beim Arbeitgeber und beim Berufsverband melden
  • Grabsteinbeschriftung und Grabpflege
  • Erbschein beantragen und Testament eröffnen lassen (eventuell Notar einschalten)
  • Wohnung kündigen
  • Telefon und Zeitungen abbestellen
  • Die Pensionsversicherung kündigen und Rentenanspruch geltend machen
  • Kündigung der Versicherungen
  • Abmelden des Autos und der Kfz-Versicherung
  • Kündigung von Mitgliedschaften bei Vereinen
  • Umbestellung der Post
  • Daueraufträge bei Banken/Sparkassen ändern
  • Bei Bedarf Einschaltung eines Rechtsanwaltes

Der Bestatter

Den Beruf des Bestatters kann man kaum mit einem anderen Beruf vergleichen, denn seine Person oder Anwesenheit wird unwillkürlich immer mit dem Tod in Verbindung gebracht. Jedoch in unserer modernen Zeit, in der man über fast alle Dinge offen spricht, nur nicht über das Sterben, wird der Tod aus unserem Gesellschaftsleben immer mehr verdrängt. So ist es die Aufgabe des Bestatters in erster Linie Helfer zu sein für jene Menschen, die betroffen sind durch einen Todesfall in der Familie. Diese Betroffenen stehen oftmals unter enormen seelischem und psychischem Druck. Abgesehen von ihrer Trauer, müssen sie plötzlich Entscheidungen treffen, über die sie in ihrem Leben vielleicht noch nie gesprochen oder nachgedacht haben.

Der Bestatter geht auf alle Fragen, Wünsche und Anforderungen der Hinterbliebenen ein, gleichzeitig hat er darauf zu achten, mit den ihm auferlegten Gesetzen bei der Durchführung seiner Dienstleistungen nicht in Konflikt zu kommen. Es gibt eine ganze Reihe solcher Gesetze, die paragraphlich verankert sind, man nennt sie in der Fachsprache die Standesregeln.

Sollte ein Bestatter diese Gesetze missachten, kann dies je nach Schwere zum Entzug seiner Berechtigung kommen, d. h. er verliert seine Berufsexistenz.

Geschichte und Entstehung des Bestatterberufes

Ursprünglich hat sich der Beruf des Bestatters aus dem Tischlerberuf (Schreiner, Sargmacher) herauskristallisiert. In der Frühzeit wurden Baumstämme ausgehöhlt, in denen man die Verstorbenen beisetzte. Später war man in der Lage, Holzbretter herzustellen und diese mit Holznägeln zu einer Bahre zusammenzufügen auf welcher die Toten oft weite Strecken bis zum Beisetzungsort getragen wurden. Später fügte man die Bretter kistenartig zusammen – Entstehung des Sarges.

Heute ist der Beruf des Bestatters ein gebundenes Gewerbe und in Tirol seit 1859 in der Gewerbeordnung gesetzlich verankert. Das heißt, dass erst nach erfolgreich bestandener Fachprüfung – auch Befähigungsnachweis genannt – man zur Erlangung der Gewerbeberechtigung, welche wiederum einer Prüfung unterliegt, antreten kann. In den meisten Fällen unseres Berufsstandes wird der elterliche Betrieb übernommen und wiederum an die nächste Generation weitergegeben.

Berufsbild des Bestatter

Die Bindung an Standesregeln und Gesetze lässt erkennen, welche Bedeutung diesem Gewerbe beigemessen wird und welche besondere Verantwortung mit diesem Beruf verbunden ist. Neben den in der Gewerbeordnung festgelegten Bestimmungen müssen vom Bestatter im Hinblick auf seinen Tätigkeitsbereich auch noch besondere Berufsgrundsätze eingehalten werden, die kaum ein anderer Beruf im gleichen Ausmaß voraussetzt. Diese Berufsgrundsätze werden in drei Gruppen zusammengefasst:

  1. Die Wahrung der öffentlichen Interessen
  2. Die Wahrung des Rufes des Berufsstandes
  3. Die Wahrung der Interessen der Hinterbliebenen

Aufgaben und Verantwortlichkeit des Bestatters

Die Erreichbarkeit des Bestatters muss Tag und Nacht, wie auch an Wochenenden und Feiertagen gegeben sein. Bei Krankheit oder Urlaub hat er für eine kompetente Vertretung zu sorgen. Zu den Hauptaufgaben des Bestatters zählen folgende Punkte:

  • Aufnahmegespräch mit den Hinterbliebenen
  • Ankleiden, Versargen und Abholung des Verstorbenen
  • Thanatopraxie
  • Überführungen im In- und Ausland
  • Möglichkeit der Abschiednahme und Aufbahrung des Leichnams
  • Organisation und Durchführung/Kondukt der Trauerfeier
  • Graböffnungen und -schließungen/Exhumierungen
  • Trauerdruck, Särge und Urnen
  • Behördengänge
  • Nachbetreuung